
Hoher Schaden trotz Glück im Unglück
Ein elfjähriger Junge fährt mit seinem Roller auf dem Bürgersteig. Ein Autofahrer nähert sich auf der mit 30 km/h beschränkten Straße. Er bemerkt schon von weitem den Jungen und auf der anderen Straßenseite ein weiteres Kind. Kurz bevor der Pkw-Lenker an dem Kind mit dem Roller vorbeifährt, will dieses die Straße zu seinem Freund auf der anderen Seite überqueren, fährt daher auf die Straße, es kommt zur Kollision. Was ist die Folge?
Tröstliches „Glück im Unglück“ für die Beteiligten, das Kind wird nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft muss nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Fahrer ermitteln. Das hätte bei Personenschäden im Straßenverkehr – mit oder ohne gesonderten Strafantrag – zwingend erfolgen müssen.
Am neuen und teuren Pkw entstand jedoch ein hoher Sachschaden; selbst ein Kratzer kann schnell einen durchschnittlichen Monatslohn erreichen.
Haftet der Junge, denn er hätte ja wissen müssen, dass er die Straße nicht überqueren soll ohne auf den Verkehr zu achten? Oder hätte der Autofahrer besondere Vorsicht ob der „unsicheren Verkehrslage“ walten lassen müssen? Hätte er damit rechnen müssen, dass das Kind unvorsichtigerweise in die Fahrbahn treten würde? Hätte der Pkw-Fahrer noch langsamer fahren müssen, um rechtzeitig zum Stehen zu kommen?
Ergebnis für diesen Fall war: Die Mithaftungsquote müssen sich beide Beteiligten mit 50 % anrechnen lassen, der leider nicht haftpflichtversicherte Junge muss die Hälfte des hier hohen Reparaturschadens bezahlen.
Wäre er übrigens noch nicht zehn Jahre alt gewesen, wäre bei fahrlässigem Verhalten wie hier eine Unfallhaftung im Straßenverkehr ausgeschlossen (§ 828 Abs. 2 BGB). Der Fahrzeugeigentümer hätte seinen Schaden selbst tragen müssen.
Fazit: Die Eltern sollten sich gerade bei Kindern – und auch sonst – um eine geeignete Privathaftpflichtversicherung kümmern.